SCHULORDNUNG

 

(Auszug aus der 126. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung
vom 21. Mai 2024, BGBL. Nr. 140/2023)

 

§ 3 (4) Sicherheitsgefährdende Gegenstände und den Schulbetrieb störende Gegenstände dürfen nicht in die Schule, zu disloziertem Unterricht, zu Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind der Lehrperson auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung der Schülerin bzw. dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände gemäß Abs. 3 handelt. Sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur einem Erziehungsberechtigen – sofern die Schülerin bzw. der Schüler volljährig ist, dieser bzw. diesem – ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

§5 (1) Die Schülerinnen und Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung.

 (2) Der Schüler hat am Unterricht regelmäßig teilzunehmen.

 (4) Während des Unterrichtes (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude nur mit Genehmigung des Lehrers oder des Schulleiters verlassen.

(5) Nach Beendigung des Unterrichtes hat der Schüler die Schulliegenschaft unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.

§6 (1) Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht, zu einer Schulveranstaltung und einer

schulbezogenen Veranstaltung hat die Schülerin bzw. der Schüler der Lehrkraft den Grund der Verspätung anzugeben.

(2) Für das Fernbleiben von der Schule gelten die Bestimmungen des §9 des Schulpflichtgesetzes.

(3) Das verspätete Eintreffen zum Unterricht, zu Schulveranstaltungen und schulbezogenen

Veranstaltungen, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuführen.

§7 (1) Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht und in der Schule

und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.

 (2) Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.

(3) Die Schülerinnen und Schüler haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.

(4) Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem entsprechenden Zustand zu erhalten.

(5) Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.

§8    Die Schülerinnen und Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt eine Schülerin oder ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist sie bzw. er nachweisbar zu ermahnen und ihr bzw. ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen. Bei einem weiteren Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist sie bzw. er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem unentschuldigt ferngeblieben wurde.

§9     Die Erziehungsberechtigten haben die Schulleitung im Falle einer Erkrankung der Schülerin oder des Schülers oder eines Haushaltsangehörigen der Schülerin oder des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hievon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft die Schülerin oder den Schüler, sofern er bzw. sie volljährig ist.§9         Das Rauchen auf dem Schulgelände ist nicht gestattet.

§11    Die Erziehungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Wohnadresse, gegebenenfalls der eigenen Wohnadresse der Schülerin oder des Schülers, einen Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie sonstige Veränderungen, die die Schülerin oder den Schüler betreffen und für die Schule bedeutsam sind, unverzüglich zu melden. Sofern die Schülerin oder der Schüler volljährig ist, trifft sie oder ihn die Meldepflicht hinsichtlich der Änderung ihrer oder seiner Wohnadresse und der wesentlichen ihre oder seine Person betreffenden Angaben.

§13(1)Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen, sonstige Bedienstete der Schule sowie Personen, die gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beaufsichtigung betraut sind, sind verpflichtet, eine Gefahr für die Sicherheit unverzüglich der Schulleitung zu melden. 

 

Die Schulordnung wird durch die Hausordnung ergänzt und den Eltern schriftlich mitgeteilt.

 

Braunau, am 09.09.2024