SCHULORDNUNG

(Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBL. Nr. 373/1974)

 

 

§1 (1) Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit die Unterrichtsarbeit zu fördern.

(2) Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.

§2 (1) Die Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes am Unterrichtsort

einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes.

(2) Der Schüler hat am Unterricht regelmäßig teilzunehmen.

(4) Während des Unterrichtes (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude nur mit Genehmigung des Lehrers oder des Schulleiters verlassen.

(5) Nach Beendigung des Unterrichtes hat der Schüler die Schulliegenschaft

unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.

§6 (1) Das zu spät Kommen hat der Schüler dem Lehrer sofort zu begründen.

(2) Für das Fernbleiben von der Schule gelten die Bestimmungen des §9 des

Schulpflichtgesetzes.

(3) Das zu spät Kommen, das vorzeitige Verlassen, sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken.

§4 (1) Die Schüler haben am Unterricht in einer entsprechenden Kleidung teilzunehmen.

(2) Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem entsprechenden Zustand zu erhalten.

(3) Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.

(4) Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben.

§5 Die Sicherheitsvorschriften beim Gebrauch von Geräten und Maschinen sind vom Schüler zu beachten.

§6 (1) Schüler sowie Lehrer und sonstige Bedienstete der Schule sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich dem Schulleiter zu melden.

§7 Die Eltern haben die Erkrankung des Schülers oder eines Hausangehörigen an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich dem Schulleiter zu melden.

§9 Das Rauchen auf dem Schulgelände ist nicht gestattet.

§10 Die Eltern haben jede Änderung ihrer Wohnadresse sowie sonstige Veränderungen, die den Schüler betreffen, unverzüglich zu melden.

 

Die Schulordnung wird durch die Hausordnung ergänzt und den Eltern schriftlich mitgeteilt.

 

Braunau, am 17.10.2019